Die Berliner Aufsichtsbehörde hat eine Checkliste zur Prüfung von AVs mit Webhosting-Firmen veröffentlicht. Offensichtlich ist diese Checkliste auch mit anderen deutschen Aufsichtsbehörden abgestimmt (Bayern, Berlin, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt). Die Prüfpunkte lassen sich zudem auch auf andere AVs übertragen.
Interssant ist auch:
Nach dem Berliner Muster kann ein Auftragsverarbeitungsvertrag wohl auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) integriert sein und es müssen wohl keine technischen und organisatorischen Maßnahmen konkret benannt werden. Ausreichend ist wohl ein reiner Hinweis auf die Einhaltung der nach Art. 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen.
Spannend ist außerdem die Aussage zur Frage der Zulässigkeit von Regelungen, die es dem AN ermöglichen, die Kosten einer Datenschutzkontrolle durch den Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Die Checkliste finden Sie hier.
Anwendungshinweise, hier.
EuGH stärkt den Kündigungsschutz interner DSB - externe Dienstleister bleiben kündbar
Der Messenger bekommt ein neues Gesetz, welches den Dienst öffnen soll, damit auch eine Kommunikation mit anderen Diensten möglich wird, sog. Interoperabilität. Ob das wirklich gut ist für den Datenschutz, sei dahingestellt.